Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Dezember 2023:
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Personengesellschaftsrecht 2024
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt zum 1.1.2024 in Kraft Artikel lesen
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Steuertarif 2024
Höhere Grundfreibeträge und Anpassungen der Steuerprogression Artikel lesen
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Aufbewahrungsfristen 2023/2024
Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2023 vernichtet werden können Artikel lesen
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Verlustbescheinigung und Freistellungsauftrag
Verlustbescheinigungen müssen bei den betreffenden Banken bis zum 15.12.2023 beantragt werden Artikel lesen
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Werbekalender 2024
Aufwendungen für Werbekalender sind wie Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgabe abziehbar Artikel lesen
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DBA Luxemburg
Änderungen im DBA Luxemburg sollen flexibleres grenzüberscheitendes Arbeiten zwischen Deutschland und Luxemburg ermöglichen Artikel lesen
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Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren Artikel lesen
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Hundesteuer
Statistisches Bundesamt veröffentlicht Statistik für 2022 Artikel lesen
Betriebsausgabepauschalen 2023
Betriebsausgabencheck 2023
Berufskraftfahrer, selbstständige Schriftsteller und Journalisten oder Steuerpflichtige, die eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit ausüben, sollten zum Jahresende ihre tatsächlichen in 2023 angefallenen Betriebsausgaben mit diversen von der Finanzverwaltung gewährten Betriebsausgabenpauschalen vergleichen. In der Jahreseinkommensteuererklärung sollte der jeweils höhere Betrag angesetzt werden.
Höhere Betriebsausgabenpauschalen 2023
Die Finanzverwaltung hat die zulässigen Betriebsausgabenpauschalen in 2023 angehoben (vgl. BMF-Schreiben vom 6.4.2023 V C 6 – S 2246/20/10002:001). Für die Gewinnermittlung 2023 können folgende Pauschalen angesetzt werden: Hauptberuflich selbstständig tätige Schriftsteller und Journalisten können 30 % ihrer Betriebseinnahmen, höchstens € 3.600,00 (bisher € 2.455,00), geltend machen. Nebenberuflich wissenschaftlich, künstlerisch oder schriftstellerisch Tätige können 25 % ihrer Betriebseinnahmen, höchstens € 900,00, pauschal absetzen (bisher € 614,00). Bei mehreren Nebentätigkeiten kann der Höchstbetrag nur einmal geltend gemacht werden.
Berufskraftfahrer
Berufskraftfahrer können seit 2020 einen Pauschbetrag von € 8,00 je Kalendertag geltend machen, in dem sie eine Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für selbstständig Tätige als auch für angestellte Berufskraftfahrer (Letztere können die Pauschsätze als Werbungskosten geltend machen).
Kindertagespflege
Kindertagespflegepersonen können bei wöchentlichen Betreuungszeiten von mindestens 40 Stunden eine Betriebsausgabenpauschale von € 400,00 je Kind und Woche (bisher € 300,00) geltend machen. Bei einer niedrigeren Wochenarbeitszeit ist der Pauschalbetrag anteilig zu kürzen. Die Pauschale kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuungsleistungen im Haushalt der Betreuungsperson oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattfinden.
Stand: 27. November 2023