Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Dezember 2023:
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Personengesellschaftsrecht 2024
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt zum 1.1.2024 in Kraft Artikel lesen
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Steuertarif 2024
Höhere Grundfreibeträge und Anpassungen der Steuerprogression Artikel lesen
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Aufbewahrungsfristen 2023/2024
Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2023 vernichtet werden können Artikel lesen
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Verlustbescheinigung und Freistellungsauftrag
Verlustbescheinigungen müssen bei den betreffenden Banken bis zum 15.12.2023 beantragt werden Artikel lesen
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Betriebsausgabepauschalen 2023
Finanzverwaltung hebt Betriebsausgabepauschalen für 2023 an Artikel lesen
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Werbekalender 2024
Aufwendungen für Werbekalender sind wie Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgabe abziehbar Artikel lesen
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DBA Luxemburg
Änderungen im DBA Luxemburg sollen flexibleres grenzüberscheitendes Arbeiten zwischen Deutschland und Luxemburg ermöglichen Artikel lesen
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Hundesteuer
Statistisches Bundesamt veröffentlicht Statistik für 2022 Artikel lesen
Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.
Forderungen aus 2020 sichern
Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2020. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2023 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Ratenzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).
Stand: 27. November 2023