Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Januar 2024:
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Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen
Neues Gesetz bringt umfassende Änderungen insbesondere bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung Artikel lesen
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Corona-Schlussabrechnungen
Nachreichung der Abrechnungen noch bis 31.1.2024 Artikel lesen
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Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2024
Mindestlohn steigt 2024 auf € 12,41, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 538,00 Artikel lesen
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Kosten für Winterdienst steuerlich absetzen
Kosten für Winterdienst für öffentliche Gehwege absetzbar Artikel lesen
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Auslandspauschalen 2024
Die Finanzverwaltung hat für 2024 neue Auslandspauschalen veröffentlich Artikel lesen
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Insolvenzgeldumlage 2024
Beitragssatz für Insolvenzgeldumlage 2024 beträgt 0,06 % Artikel lesen
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Prozess- und Verzugszinsen
Steuerpflicht privat gezahlter Zinsen Artikel lesen
Vermietungseinkünfte
Einkünfteerzielungsabsicht
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird regelmäßig zur Abgrenzung einer steuerlich nicht beachtlichen Liebhaberei von einer entgeltlichen Wohnungsvermietung ausgegangen, wenn das Mietentgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Dies bedeutet, dass in diesem Fall keine positive Totalüberschussprognose vorgelegt werden muss, damit das Mietverhältnis als entgeltlich anerkannt wird (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).
Ortsübliche Miete 2024
Da jeweils zu Jahresanfang die Mietspiegel in vielen Städten und Gemeinden angepasst werden, sollte alljährlich geprüft werden, ob das derzeitige Mietentgelt das erforderliche Preisniveau noch erfüllt. Gegebenenfalls müssen Mietverträge zum Erhalt des vollen Werbungskostenabzugs entsprechend angepasst und Mieten erhöht werden.
Besonderheiten bei Luxusimmobilien
Bei einer Vermietung von Wohnimmobilien mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm – sogenannter Luxusimmobilien – muss die Vermieterin bzw. der Vermieter immer eine Einkünfteerzielungsabsicht mittels einer Totalüberschussprognose nachweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH in einem Fall entschieden, indem die Eltern Villengebäude an ihre Kinder vermieteten und jährliche Verluste von über € 100.000,00 geltend gemacht haben (Urteil vom 20.6.2023, IX R 17/21; veröffentlicht am 16.11.2023).
Stand: 18. November 2023