Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Januar 2025:
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Wichtige Steuerbeträge 2025
Überblick über die wichtigsten neuen Steuerwerte für 2025 Artikel lesen
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Mindestlohn, Geringfügigkeitsgrenze 2025
Mindestlohn steigt 2025 auf € 12,82, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 556,00 Artikel lesen
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Jahressteuergesetz 2024
Einheitliche Anspruchsvoraussetzungen für Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und einheitliche Bruttoleistungen bei Photovoltaikanlagen Artikel lesen
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Verlustverrechnung 2025
Umstrittene Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften aufgehoben Artikel lesen
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Ausländische Alterseinkünfte
Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024 Artikel lesen
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Steuerfreie Mieterabfindungen
Abfindungszahlungen für die vorzeitige Aufgabe eines Mietrechts steuerfrei Artikel lesen
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Vorabpauschale 2024/2025
Vorabpauschale aus Investmentanlagen in 2024 wird zum 2.1.2025 fällig Artikel lesen
Kapitallebensversicherungen vor 2005
Ertragsanteilsbesteuerung
Leistungen aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind einkommensteuerfrei, wenn die Kapitalauszahlung gewählt wird. Rentenleistungen besteuerte die Finanzverwaltung bisher mit dem Ertragsanteil. Letzteres wurde allerdings vom Bundesfinanzhof/BFH in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 1.7.2021 (VIII R 4/18) dahingehend interpretiert, dass Rentenzahlungen erst ab diesem Zeitpunkt der Besteuerung unterliegen dürfen, ab diesem das in der Ansparzeit angesparte Kapitalguthaben verbraucht ist.
Jahressteuergesetz 2024
Mit der Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz/EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde jetzt die bisherige Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung, nämlich die Besteuerung mit dem Ertragsanteil, gesetzlich fixiert. Für laufende Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher ändert sich dadurch im Ergebnis nichts.
Fazit
Die gesetzliche Festlegung der Ertragsbesteuerung von Rentenleistungen durch die Gesetzesänderung ist für Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher langfristig vorteilhaft. Denn andernfalls wäre ab dem Zeitpunkt des Verbrauchs des Kapitals die volle Besteuerung zum normalen Steuertarif eingetreten, was zu erheblich höheren Steuern geführt hätte als die Ertragsanteilsbesteuerung.
Stand: 17. Dezember 2024