Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
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Mindestlohn, Geringfügigkeitsgrenze 2025
Mindestlohn steigt 2025 auf € 12,82, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 556,00 Artikel lesen
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Kapitallebensversicherungen vor 2005
Neuregelung aus dem Jahressteuergesetz 2024 Artikel lesen
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Jahressteuergesetz 2024
Einheitliche Anspruchsvoraussetzungen für Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und einheitliche Bruttoleistungen bei Photovoltaikanlagen Artikel lesen
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Verlustverrechnung 2025
Umstrittene Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften aufgehoben Artikel lesen
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Ausländische Alterseinkünfte
Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024 Artikel lesen
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Vorabpauschale 2024/2025
Vorabpauschale aus Investmentanlagen in 2024 wird zum 2.1.2025 fällig Artikel lesen
Steuerfreie Mieterabfindungen
Mieterabfindung
Das Finanzgericht/FG München hat mit Beschluss vom 24.7.2024 (12 V 1200/24) entschieden, dass Abfindungszahlungen einer Vermieterin bzw. eines Vermieters an die Wohnungsmieterinnen und -mieter für die vorzeitige Aufgabe eines vertraglichen Mietverhältnisses keine steuerpflichtigen Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG sind. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung im Aufhebungsvertrag anders bezeichnet ist, beispielsweise – wie im entschiedenen Fall – als „Umzugskostenhilfe“.
Sonstige Einkünfte
§ 22 Nr. 3 EStG stellt eine Auffangvorschrift dar und erfasst alle sonstigen Einkünfte, die nicht unter die übrigen sechs Einkunftsarten fallen, wie z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen usw. Das Finanzamt wollte die als Umzugskostenhilfe deklarierten Abstandszahlungen (im Streitfall € 100.000,00) als sonstige Einkünfte i. S. dieser Vorschrift der Einkommensteuer unterwerfen.
Fazit
Der rechtskräftige Beschluss steht im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 14.9.1999, IX R 89/95). Generell gilt, dass Entschädigungszahlungen für die Aufgabe eines Vermögenswertes eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung darstellen. Denn der Mieter muss für eine Neuvermietung mit im Regelfall höherem Mietzins auch höhere Aufwendungen in Kauf nehmen.
Stand: 17. Dezember 2024